Bei isolierter Betrachtung der Aussage handelt es sich möglicherweise nur um die Zuschreibung einer Krankheit. Alkoholismus wird zwar von einer größeren Bevölkerungsgruppe als ehrrührig angesehen. Allerdings steht gerade diese Wertung im Widerspruch zur Rechtsordnung. Die Behauptung, dass jemand aufgrund seiner angeblichen Alkoholerkrankung Dienstpflichten verletzt hat, kann jedoch eine üble Nachrede darstellen.
Normen: StPO § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1; StGB § 185, § 186