Im vorliegenden Fall hatte ein Schlüsseldienst weniger als eine Minute gebraucht, um eine Wohnungstür mit einer Kunststoffkarte zu öffnen. Dafür verlangte er ca. 320 Euro. Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass sich der Angeklagte nicht wegen Wuchers gem. § 291 Strafgesetzbuch strafbar gemacht habe. Er habe keine Zwangslage ausgebeutet, da das Ausgesperrtsein allein nicht ausreiche. Damit eine Strafbarkeit wegen Wuchers angenommen werden könne, müssten weitere Umstände hinzukommen. Eine Zwangslage läge beispielsweise vor, wenn ein Kind in der Wohnung eingesperrt wäre oder Brandgefahr bestünde.