Schwerere Strafe bei Zusammenhang der Beschaffung von Betäubungsmitteln und Waffen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Ebenso wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Der vorbezeichnete Qualifikationstatbestand ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase der Übernahme der Betäubungsmittel an sich nimmt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tat noch nicht beendet ist, das heißt, der Täter seine Beute noch nicht gesichert hat. Ist die Tat hingegen beendet und und hat der Täter seine Beute bereits gesichert, so fällt es nicht mehr ins Gewicht, wenn der Täter nach Beendigung der Tat noch eine Waffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand in seinen Besitz nimmt. In einem solchen Fall, ist nicht mehr davon auszugehen, dass der Täter Waffen oder gefährliche Gegenstände bei der Tat mit sich geführt hat.

In dem entschiedenen Fall, hatte der Täter Waffen in seinem Auto gelagert, welches er nach Erlangung der Betäubungsmittel nutzte, um sich von dem Tatort zu entfernen. Die Betäubungsmittel hatte er zu diesem Zeitpunkt schon gesichert.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 344 16 vom 15.11.2016
Normen: BtMG § 30a
[bns]
 
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