Während des Mutterschutzes ist eine Richterin von der Verhandlung ausgeschlossen

Eine Richterin ist auch während des nachgeburtlichen Mutterschutzes an der Mitwirkung in der Hauptverhandlung gehindert, sie unterliegt mithin einem Dienstleistungsverbot.

Wird eine Hauptverhandlung fortgesetzt, ohne die Mutterschutzfrist zu beachten, führt dies zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts. Das Dienstleistungsverbot während des Mutterschutzes ist nicht disponibel. Insbesondere soll durch eine zwingende Anordnung eines Dienstleistungsverbots ein Entscheidungsdruck von der Mutter genommen werden, überobligatorischen Einsatz zu zeigen oder den gesetzlichen Mutterschutz nicht voll in Anspruch zu nehmen.

War ein Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht vorschriftsmäßig besetzt, so stellt dies nach der Strafprozessordnung einen absoluten Revisionsgrund dar.

Absolute Revisionsgründe liegen weiter auch vor, wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält; oder wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 9 15 vom 07.11.2016
Normen: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; StPO § 338 Nr. 1; MuSchG § 6 Abs. 1
[bns]
 
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