Grundrechtsrelevante Ermittlungsmaßnahmen müssen den Richtervorbehalt beachten

Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist durch eine Abwägungsentscheidung zu treffen.


Alle Ermittlungshandlungen, die in den grundrechtlich geschützten Bereich des Beschuldigten eingreifen, unterliegen dem Richtervorbehalt.

Soll eine Verfahrensrüge erhoben werden, mit der ein Beweisverwertungsverbot wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen geltend gemacht wird, so ist dafür nicht erforderlich, dass der Angeklagte vorher einen Widerspruch gegen die Verwertung des so erhobenen Beweismittels erhebt.

Ist beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, ist auch dann, wenn dieser sich außerstande sieht, die Anordnung ohne Vorlage der Akte zu erlassen, für eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug regelmäßig kein Raum mehr, es sei denn, es liegen neue Umstände vor, die sich nicht aus dem vorangegangenen Prozess der Prüfung und Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Durchsuchung ergeben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, darf der Frage, ob hypothetisch ein rechtmäßiger Ermittlungsverlauf möglich gewesen wäre, keine Bedeutung zukommen, wenn der Richtervorbehalt in seiner Bedeutung und Tragweite deutlich verkannt wurde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 46 15 vom 06.10.2016
Normen: GG Art. 13 Abs. 1, StPO §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 2, 257 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 2
[bns]
 
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