Einbruch in Wohnmobil/Wohnwagen ist gleich einem Einbruch in eine Wohnung zu bestrafen

Bei einem Raub wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wenn er einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.


Zwar ist in der vorbezeichneten Gesetzesformulierung ausdrücklich nur die Wohnung bezeichnet. Jedoch gilt die Verschärfung gleichzeitig auch für Wohnmobile und Wohnwagen, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen.
Es kommt entscheidend darauf an, ob der Nutzer jedenfalls vorübergehend das Wohnmobil oder den Wohnwagen als Mittelpunkt seines Lebens nutzt. Die Nutzung als Fortbewegungsmittel ist dabei unschädlich, wenn es zumindest auch zum Schlafen sowie der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten dient und dies nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt. Weiter ist es auch unschädlich, wenn das Wohnmobil oder der Wohnwagen lediglich zeitweise zu diesen Zwecken genutzt wird und teilweise von einem Leerstand auszugehen ist. Selbst wenn ein Wohnmobil/Wohnwagen zur Tatzeit nicht genutzt wurde und sich bei dem Einbruch keine Personen darin befanden, sind die strafverschärfenden Vorschriften anzuwenden.

Grund für die härtere Bestrafung ist die Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers und seiner Intimsphäre, was häufig zu ernsten psychischen Störungen, wie langwierigen Angstzuständen führen kann. Zudem sind Wohnungseinbruchdiebstähle, zu denen nun auch der Einbruch in ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen zählt, nicht selten mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen verbunden und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 462 16 vom 11.10.2016
Normen: StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
[bns]
 
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