OLG Bamberg zur verminderten Schuldfähigkeit bei einer Dauerstraftat

Der psychische Defekt muss während des gesamten Tatzeitraums vorgelegen haben.

Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 Euro. Das OLG Bamberg kam zu der Überzeugung, dass die vom Landgericht gemäß §§ 21, 49 I StGB vorgenommene fakultative Strafrahmenmilderung rechtsfehlerhaft erfolgt war. Bei der Fahnenflucht handelt es sich um eine Dauerstraftat. Die Strafe kann nur gemildert werden, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorlag. Hier geht es also um den Zeitraum bis zur Beendigung der Dienstzeit des Angeklagten. In diesem Fall war die Schuldfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht während des gesamten Zeitraums erheblich vermindert.
 
OLG Bamberg, Urteil OLG Bamberg 3 OLG 7 Ss 114 16 vom 10.01.2017
Normen: StPO § 337 Abs. 1, WStG § 16 Abs. 1, StGB § 21, § 49 Abs. 1
[bns]
 
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