Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Beleidigung verurteilt, wohingegen er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet. Diese wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht ist zwar als Werturteil von der Meinungsfreiheit erfasst. Diese würde bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung jedoch hinter der persönlichen Ehre des Polizeibeamten zurücktreten, da der geäußerte Verdacht des Beschwerdeführers nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht.
Normen: StGB § 185, GG Art. 5 Abs. 1 S. 1