Von Verfassungs wegen untersagt: ''Gentlemen's Agreement'' im Strafprozess.

Verteidiger erfindet die ''Verständigungspantomime''.

Das Bundesverfassungsgericht ''kassiert'' ein Revisionsurteil des BGH. Es handelt sich um ein Verfahren wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue. Bereits vor der Hauptverhandlung hatte ein wegen des Widerspruchs der Staatsanwaltschaft erfolgloses Gespräch über eine höhenmäßige Beschränkung des Vermögensnachteils stattgefunden. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger dann mehrere Beweisanträge. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft an, einer Beschränkung des Verfahrens auf eine bestimmte Schadenshöhe zuzustimmen, wenn das Verfahren ohne die Erledigung weiterer Beweisanträge und damit ohne weitere Verzögerung der Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne. Am folgenden Hauptverhandlungstermin erörterte der Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten dann erneut die Frage einer solchen Verfahrensbeschränkung. Gleichzeitig betonte er, dass ''diesbezüglich keine Absprache in Betracht komme''. Im Ergebnis stimmte die Staatsanwaltschaft der Beschränkung zu und der Verteidiger nahm die Beweisanträge zurück. Dieses Verhalten bezeichnete der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift als ''Verständigungspantomime''. Eine treffende Bezeichnung für eine prozessuales Verhalten, dessen Stattfinden gleichzeitig verneint wird. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen und das Vorliegen einer Verständigung wegen fehlenden Rechtsbindungswillen des Gerichts verneint. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht anders.

 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfG 2 BvR 1422 15 vom 21.04.2016
Normen: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 154a Abs. 1 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO, § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO
[bns]
 
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