Öffentliche Verwendung von ''ACAB'' unter Umständen als Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Die öffentliche Verwendung des Akronyms ''ACAB'' für ''All Cops Are Bastards'' ACAB ist von der Ausübung der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie sich nicht individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.

<br> In beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geht es um die Verwendung von ''ACAB'' im öffentlichen Raum bei Fußballspielen. Im ersten Fall trug der Beschwerdeführer während des Spiels eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich großflächig und gut sichtbar mit ''ACAB'' bedruckt war. Im zweiten Fall hielt der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch, die sich gegen Polizeigewalt richten sowie die Abschaffung einer Beweis- und Festnahmeeinheit der Polizei fordern. Aus einem Banner wurden vier Buchstaben herausgetrennt und in der Reihenfolge ''ACAB'' hochgehalten. In beiden Fällen erfolgten Verurteilungen der Fachgerichte wegen Beleidigung. Diese halten der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes muss sich die Beleidigung auf eine individualisierbare Personengruppe beziehen. Das Verhalten in beiden entschiedenen Fällen wird als vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschütztes Verhalten gesehen. Die Parole ''ACAB'' bringe eine allgemeine Ablehnung der Polizei sowie ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck und sei dementsprechend nicht hinreichend individualisiert. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei daher nicht gerechtfertigt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese hinreichende Individualisierung bei anderen Ausführungen der Fachgerichte durchaus auch hätte angenommen werden können. Die Urteile sind daher kein ''Freifahrtschein'' für die Verwendung des Akronyms.

 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfG 1 BvR 257 14 BVerfG 1 BvR 2150 14 vom 17.06.2016
Normen: § 185 StGB, Art. 5 Abs.1 S. 1 GG
[bns]
 
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