Hooligan-Gruppen können kriminelle Vereinigung sein

Mit seiner Entscheidung befand der Bundesgerichtshof, dass es für eine Strafbarkeit in Zukunft schon ausreichen kann Mitglied einer gewaltbereiten Hooligan-Gruppe zu sein, ohne das es bereits zu Straftaten wie Körperverletzung oder Landfriedensbruch gekommen sein muss.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Revision mehrerer verurteilter Mitglieder der Dresdner Hooligan-Gruppierung ''Elbflorenz'', welche in dem vorausgegangenen Verfahren zum Teil zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Diese Gruppierung verabredete sich mit verfeindeten Gruppen zum Austragen von Massenschlägereien. Diese Schlägereien bzw. deren Folgen wertete der BGH als gefährliche Körperverletzung, ohne dass es hierfür die Möglichkeit einer strafbefreienden Einwilligung durch die Gegner geben konnte. Eine solche Einwilligung lehnte das Gericht von vorneherein als nicht gesetzeskonform ab. Da die Ausrichtung der Gruppierung gerade in der Durchführung von solchen Schlägereien und als Folge daraus in gefährlichen Körperverletzungen bestand, war sie folglich als kriminelle Vereinigung zu bewerten und die Angeklagten schon allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu verurteilen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 233 14 vom 22.01.2015
Normen: § 129 I StGB
[bns]
 
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