Anklageschrift darf vor der Hauptverhandlung nicht veröffentlicht werden

Die Veröffentlichung einer Anklageschrift noch vor dem Beginn einer Hauptverhandlung stellt auch dann eine Straftat dar, wenn der Beschuldigte selbst die Anklageschrift im Internet verbreitet.


Wegen Betruges und Urkundenfälschung beschuldigt, stellte der Betroffene die entsprechende Anklageschrift noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung ins Internet ein. Da das Strafrecht eine solche Veröffentlichung vor dem Beginn der Hauptverhandlung jedoch verbietet, sah sich der Mann mit dem nächsten Verfahren konfrontiert, innerhalb dessen er jetzt zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Denn das Verbot der Veröffentlichung soll nicht nur den Beschuldigten schützen. Vielmehr sollen hierdurch auch Laienrichter, Zeugen usw. in ihrer Unbefangenheit im Hinblick auf das anstehende Verfahren geschützt werden. Vor diesem Hintergrund durfte auch der Betroffene selbst die Anklageschrift nicht veröffentlichen.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 429 12 vom 27.06.2014
Normen: § 353d Nr.3 StGB
[bns]
 
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