Dem Sachverhalt lagen vage Anhaltspunkte und Vermutungen zugrunde, dass sich der Wohnungsinhaber, als Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung eines Rüstungsunternehmens tätig, durch einen Zeitungsartikel über staatsanwaltliche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur Vorbereitung von Verteidigungsmaßnahmen veranlasst sah. Hintergrund war die mögliche Bestechung inländischer und ausländischer Amtsträger.
Das höchste deutsche Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die angeordnete Wohnungsdurchsuchung gegen das Grundgesetz verstieß. Denn vage Anhaltspunkte und Vermutungen reichen nicht für eine so einschneidende Maßnahme in die Privatsphäre aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht, mit welchem der Betroffene einen Straftatbestand erfüllt hat. Diese konkreten Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
Insbesondere konnte dem Wohnungsinhaber nicht der Vorwurf der Verschleierung von Straftaten gemacht werden, indem er mit der Aufarbeitung des Sachverhalts und der Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie begann. Denn diese Aufgaben gehören gerade zu seinem Tätigkeitsbereich als Leiter der Rechtsabteilung. Vor diesem Hintergrund war die Durchsuchung als rechtswidrig einzustufen.
Normen: Art. 13 I, II GG, § 1032 StPO