Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines in Deutschland in Haft sitzenden Mannes, der wegen sieben Diebstählen von Motorrädern von einem türkischen Gericht zu fast drei Jahrzehnten Haft verurteilt worden war. Auch die theoretische Möglichkeit einer Entlassung nach 2/3 der Strafe wertete das OLG nicht als ausreichenden Grund, dem Auslieferungsersuchen der Türkei zu folgen.
Denn bei einer Verurteilung in Deutschland hätte das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die vorgeworfenen Taten bei einer Gesamtstrafe von 15 Jahren gelegen. Auch wäre der im Tatzeitpunkt rund 18 Jahre alte Mann in Deutschland nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden. Vor dem Hintergrund einer Abwägung zwischen dem Unrecht und der Dauer der Inhaftierung erscheint eine Inhaftierung mindestens bis zum Jahr 2033/2034 in der Türkei ''unangemessen und unerträglich hart'', so das Gericht. Vor diesem Hintergrund war dem Ersuchen der Türkei nicht zu folgen.
Normen: § 73 IRG, Art. 1 I, 2 I GG