Therapieunterbringung nur bei höchster Gefahr schwerer Straftaten

Im Einklang mit dem Grundgesetz stehend, setzt eine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz voraus, dass von dem Inhaftierten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht.


Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in einem weiteren Verfahren zur Unterbringung nach diesem Gesetz und betonte zugleich, dass dieses Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Gleichzeitig wies es jedoch darauf hin, dass die Gefährlichkeit des Betroffenen anhand konkreter Umstände in seiner Person und seinem Verhalten in der Unterbringung zu messen ist. Zu beachten ist dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nach welchem zwischen dem Gefährdungspotential auf der einen Seite und dem Freiheitsentzug auf der anderen Seite abgewogen werden muss.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 1100 12 vom 22.01.2014
Normen: Art. 2 II, 20 III GG, ThUG
[bns]
 
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