Keine Auslieferung bei Verjährung nach deutschem Recht

Ein gebürtiger Brite mit deutscher Staatsbürgerschaft kann nicht zum Zwecke der Strafverfolgung an Großbritannien ausgeliefert werden, wenn die Taten nach der deutschen Gesetzeslage verjährt sind.


Wegen des sexuellen Missbrauchs seines im Tatzeitpunkt zehn Jahre alten Bruders in den 1960er Jahren, begehrte ein englisches Gericht die Auslieferung des Mannes.

Diesem Wunsch nicht folgend, wies das deutsche Gericht darauf hin, dass mit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft durch den Briten auch eine Strafverfolgung nach deutschem Recht begründet wurde. Nach den deutschen Regelungen seien die zur Last gelegten Taten aber verjährt. Denn die Staatsbürgerschaft erlangte der Mann im Jahr 2001, weshalb in diesem Zeitpunkt auch die zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Sie endete somit im Jahr 2011, weshalb eine Bestrafung nach deutscher Gesetzeslage nicht mehr möglich ist. Eine Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung ist somit ebenfalls nicht statthaft.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 2 Ausl 47 13 vom 13.06.2013
Normen: §§ 78 III Nr.3, 7 II Nr.1 StGB
[bns]
 
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