Zur Einsicht des Strafgefangenen in die Krankenakte

Gibt ein Strafgefangener an, Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Strafvollzug geltend machen zu wollen, genügt diese Angabe für einen umfassenden Anspruch auf Einsichtnahme in seine Krankenakte.


Unter einem Prostata- und Blasenkarzinom leidend, begehrte ein Strafgefangener Einsicht in seine Krankenakte, da er eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vermutete und Schadensersatz geltend machen wollte. Gewährt wurde ihm nur ein Auskunftsrecht.

Vor Gericht wurde ihm hingegen ein umfassendes Einsichtsrecht in seine Akte zugebilligt, welches auch die Aushändigung einer beantragten Kopie der Akte beinhaltet. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Behandlungsdokumentation im Arzthaftungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt, zumal die Dokumentation für die Frage der Beweislast erheblich sein kann. Denn die Vollständigkeit der Dokumentation lässt sich nur bei einem umfassenden Einsichtsrecht überprüfen.

Grundlage dieser Entscheidung ist der Umstand, dass die gesetzlichen Grundlagen zum Einsichtsrecht zwar kein umfassendes Einsichtsrecht ohne die Nennung von Gründen vorsehen, bei einem berechtigten und begründeten Interesse des Antragstellers eine einfache Auskunft jedoch nicht ausreicht. Denn für einen möglichen Schadensersatzanspruch ist der Gefangene auf eine Einsichtnahme angewiesen.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG CE 1 Ws 142 10 vom 30.04.2010
Normen: § 16 NDSG, § 198 NJVollzG, § 185 StVollzG
[bns]
 
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