Zweifel an der Wahlfeststellung im Strafprozess

Die sogenannte Wahlfeststellung in einem Strafverfahren ermöglicht es dem Gericht, einen Angeklagten nach seiner Wahl, wegen der einen oder anderen im Raum stehenden Straftat, zu verurteilen.


Voraussetzung dabei ist, dass der Angeklagte die eine oder andere Straftat unzweifelhaft begangen hat, und lediglich nicht geklärt werden kann, welche Straftat es im Ergebnis genau ist. Zu denken ist dabei etwa an den Fund von Diebesware, bei welcher unklar ist, ob der Besitzer derjenige ist, der die Sache auch gestohlen hat (Diebstahl), oder ob er die Sache lediglich für den eigentlichen Dieb verkauft (Hehlerei).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in einem aktuellen Verfahren die Auffassung, dass eine solche "wahlweise Verurteilung" einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Denn nach diesem ist für eine Verurteilung ein genau bestimmtes Gesetz erforderlich, gegen welches der Angeklagte verstoßen hat.

Vor diesem Hintergrund hat der Strafsenat das Verfahren ausgesetzt, um zunächst die Meinung der anderen Strafsenate des BGH zu hören.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 495 12 vom 28.01.2014
Normen: Art. 103 II GG
[bns]
 
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