In der von ihr erbauten "Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung" plante eine private Gesellschaft die Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung - darunter versteht man die Unterbringung von Personen, die Straftaten begangen haben, aufgrund ihrer Verfassung aber nicht für diese bestraft werden können. Dieses Vorhaben wurde der Gesellschaft durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt, woraufhin sie klagte.
Das Gericht wies darauf hin, dass es für den strafrechtlichen Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung einer am Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage bedürfe. Denn in einem solchen Fall würde öffentliche Gewalt durch Private ausgeübt. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert in Bayern jedoch nicht, weshalb die Durchführung der Maßnahme nicht möglich ist.
Normen: Art. 33 IV GG, §§ 63 ff. StGB,