Leugnung des Völkermordes an den Armeniern nicht strafbar

Anders als beim Holocaust ist die Leugnung des Völkermordes an den Armeniern durch das Osmanische Reich im Jahr 1915 nicht strafbar.


Der Umgang mit diesem Thema führt auch zwischen der Türkei und Deutschland regelmäßig zu diplomatischen Verstimmungen, zumal der türkische Staat sich standhaft weigert die rund hundert Jahre zurückliegenden Ereignisse als Genozid anzuerkennen. Vor diesem Hintergrund bezeichnete auch der Anführer der türkischen Arbeiterpartei den aus seiner Sicht angeblichen Genozid als "internationale Lüge". Die von der Vereinigung "Schweiz-Armenien" deshalb erstattete Strafanzeige blieb im Ergebnis jedoch ohne Konsequenzen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die Leugnung des Völkermordes von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. In seiner Entscheidung unterschied das Gericht dabei zwischen der Deportation und Tötung vieler Armenier und der Frage, ob es sich dabei um einen Völkermord handelte. Ersteres hatte der Politiker auch nicht bestritten, sondern sich nur der Bewertung der Ereignisse als Völkermord verweigert. Ob es sich um einen solchen handelte ist weltweit heftig umstritten. Bei einer Leugnung des Genozids kann deshalb auch nicht von einer Verunglimpfung der Toten ausgegangen werden.

Im Unterschied zu dieser Wertung verhält es sich mit einer Leugnung des Holocausts jedoch anders. Bei einer solchen werden eindeutige historische Fakten abgelehnt, welche dazu noch durch ein internationales Gericht bestätigt wurden.

Vor dem Hintergrund dieser Unterschiede ist eine Strafbarkeit der Leugnung des Völkermordes an den Armeniern deshalb abzulehnen.
 
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil EGMR 27510 08 vom 17.12.2013
[bns]
 
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