Dokumentationspflichten zum strafrechtlichen Deal konkretisiert

Wird ausserhalb des Hauptverfahrens eine Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffen, genügt es der Dokumentationspflicht im Protokoll nicht, wenn lediglich das Ergebnis in der Hauptverhandlung mitgeteilt wird.


Hierauf wies der BGH in einem Verfahren hin, bei welchem der Richter in der Hauptverhandlung zwar über eine Absprache informierte und das Ergebnis mitteilte, sich jedoch keine weiteren Ausführungen im Protokoll fanden. Um der gesetzlichen Forderung nach mehr Transparenz bei einem solchen Deal gerecht zu werden ist es jedoch erforderlich, dass auch der wesentliche Inhalt des Gesprächs verkündet und protokolliert wird (etwa welche Position die Beteiligten hatten). Nur so ist eine hinreichende Kontrolle des Verfahrens möglich, weshalb eine Nichtbeachtung als Grund für eine Verfahrensbeanstandung zu werten ist.

Fand überhaupt keine Absprache statt, bedarf es hingegen auch keiner Information des Richters über diesen Umstand und folglich auch keiner dahingehenden Protokollierung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 195 12 vom 10.07.2013
Normen: §§ 243 IV, 257c, 273 I a S.2, 344 II S.2 StPO
[bns]
 
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