Namen der Schöffen müssen der Presse offenbart werden

Anders als die Namen der Pflichtverteidiger oder Staatsanwälte, haben Pressevertreter einen Anspruch auf namentliche Nennung der bei einem Strafverfahren beteiligten Schöffenrichter.


Der Kläger Rechtsanwalt und Autor einer juristischen Fachzeitschrift berichtet regelmäßig über seiner Meinung nach juristischen "Entgleisungen" im Justizgeschehen unter Nennung der Namen der hierfür Verantwortlichen. Zwecks Berichterstattung über ein Strafverfahren begehrte er die Übermittlung einer nicht anonymisierten Gerichtsentscheidung. In seinem Bericht wollte er insbesondere auf die aus seiner Sicht negative Arbeit der Verfahrensbeteiligten eingehen. Er erhielt jedoch nur eine anonymisierte Entscheidungskopie mit dem Namen des vorsitzenden Richters. Vor Gericht begehrte er erfolglos die Benennung der weiteren Beteiligten.

Für eine Auskunft über die Namen der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ein besonderes Interesse erforderlich. Bei der Bewertung eines solchen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Informationsrecht der Presse miteinander abzuwiegen. Da Schöffenrichter in gleicher Weise an der Entscheidung mitwirken wie Berufsrichter und sie mit einer Berichterstattung über das Verfahren rechnen müssen, ist regelmäßig von einem überwiegenden Interesse der Presse an der Namensnennung auszugehen.

Staatsanwalt und Pflichtverteidiger tragen hingegen keine unmittelbare Verantwortung für das Urteil. Die Kenntnis ihrer Namen ist für das Verständnis der Entscheidung regelmäßig auch nur von untergeordneter Bedeutung, weshalb hier das Persönlichkeitsrecht überwiegt.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 1 S 509 13 vom 11.09.2013
Normen: § 4 II Nr.3 LPresseG
[bns]
 
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