Täuschung an der Selbstbedienungskasse ist Diebstahl

Die Täuschung einer Selbstbedienungskasse mittels eines falschen Strichcodes ist strafrechtlich als Diebstahl und nicht als Computerbetrug zu werten.


Immer häufiger trifft man in Supermärkten auf sogenannte Selbstbedienungskassen, bei welchen der Kunde seine Waren selbst einscannt und bezahlt, ohne das es hierfür der Mithilfe des Verkaufspersonals bedarf. Das ein solches System auch zum Missbrauch einlädt, zeigt ein vor dem OLG Hamm verhandelter Fall.

Ein 47-jähriger Kunde eines Essener Supermarktes hatte den Strichcode aus einer Tageszeitung herausgerissen und hielt diesen anstelle des Strichcodes auf der von ihm begehrten Playboy-Ausgabe über den Scanner. Identisch verfuhr er mit einer Ausgabe des Sterns.

Anders als das zuvor entscheidende Landgericht wollte das mit der Revision betraute OLG keinen Computerbetrug in diesem Verhalten sehen, da die Manipulation der Kasse an sich noch keine vermögensmindernde Handlung darstellt. Denn hierdurch werden erst die Voraussetzungen für die Mitnahme der Zeitschriften geschaffen, welche die eigentliche vermögensmindernde Handlung ist.

Vielmehr war die Tat als Diebstahl zu werten, da der Täter sich eine fremde bewegliche Sache aneignete ohne diese mit den richtigen Codes einzuscannen. Da der Geschäftsinhaber erkennbar nicht zu dem geringeren Preis einer Tageszeitung verkaufen wollte, war die vom Landgericht verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100,- angemessen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 5 RVs 56 13 vom 08.08.2013
Normen: § 242, 263a StGB
[bns]
 
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