E-Zigarette nicht zulassungsbedürftig

Da E-Zigaretten weder eine therapeutische Eignung haben noch einem entsprechenden Zweck dienen handelt es sich nicht um medizinische Mittel.


Dementsprechend darf das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen den Vertrieb auch nicht mit der Begründung untersagen, dass es sich um ein Arzneimittel handelt dessen Vertrieb ohne Genehmigung strafbar ist.

Neben mangelnder therapeutischer Eignung und Zweck begründete das Gericht seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass die nikotinhaltigen Liquids auch nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen werden.

Nach Auffassung des westfälischen Gerichts ist der Vertrieb somit ohne Genehmigung statthaft.
 
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil OVG MS 13 A 2448 12 vom 17.09.2013
Normen: § 2 AMG, § 2 III MPG
[bns]
 
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