Wiedergabe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Text kann straffrei sein

Die geschriebene Wiedergabe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfüllt nicht den Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften, da Texte nicht den Schluss auf ein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen zulassen.


In seiner Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass die entsprechende Strafvorschrift sich nur auf Bilder und Videos bezieht. Textdokumente begründen gegenüber Videos und Bildern nicht die hinreichende Gefahr eines Missbrauchs von Kindern als Darsteller in pornographischen Aufnahmen. Zwar lässt sich ein gewisser Bezug zur Realität auch durch Worte herstellen, die Entstehung der entsprechenden Strafrechtsnorm spricht jedoch gegen eine solche Gesetzesauslegung.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte in einer E-Mail den sexuellen Missbrauch eines Kindes geschildert, ohne das er Bilder, Videos oder Tondateien beigefügte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 8 13 vom 19.03.2013
Normen: § 184b StGB
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular