In seiner Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass die entsprechende Strafvorschrift sich nur auf Bilder und Videos bezieht. Textdokumente begründen gegenüber Videos und Bildern nicht die hinreichende Gefahr eines Missbrauchs von Kindern als Darsteller in pornographischen Aufnahmen. Zwar lässt sich ein gewisser Bezug zur Realität auch durch Worte herstellen, die Entstehung der entsprechenden Strafrechtsnorm spricht jedoch gegen eine solche Gesetzesauslegung.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte in einer E-Mail den sexuellen Missbrauch eines Kindes geschildert, ohne das er Bilder, Videos oder Tondateien beigefügte.