Fortsetzung der Haft bei unerlaubter Wiedereinreise

Wenn ein abgeschobener Ausländer nach der Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe unerlaubt wieder in die Bundesrepublik einreist, muss er mit einer erneuten Inhaftierung rechnen.


Vorab: Das Gesetz bietet die Möglichkeit, dass verurteilte ausländische Straftäter nach der Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe abgeschoben werden.

So erging es auch einem wegen Mordes verurteilten Inder. Zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wurde er nach zehn Jahren in sein Herkunftsland abgeschoben. Sechs Jahre später wurde er in Paderborn aufgegriffen und verbüßt seit dem weiter seine lebenslange Freiheitsstrafe.

Das Gericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Hinweis, dass vor der Verbüßung der vollen Haftstrafe abgeschobene Ausländer bei einer erneuten Einreise grundsätzlich wieder zu inhaftieren sind. Dies war dem Inder auch bekannt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn besonders gewichtige Gründe gegen eine erneute Inhaftierung sprechen. Solche waren vorliegend aber nicht erkennbar.

Insbesondere folgte das Gericht nicht den Ausführungen der Verteidigung, dass der Betroffene mit seinem Chef in Holland unterwegs gewesen sei. Während der Inder schlief hätte dieser in Unwissenheit der Konsequenzen für seinen Arbeitnehmer mit dem PKW die Grenze überquert.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 1 VAs 32 13 vom 18.06.2013
Normen: § 456a StPO, §§ 23 ff. EGGVG
[bns]
 
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