Die Hohe Kunst der leisen Töne gilt auch für Anwälte

Ein Kollege muss für den Vergleich der Ansichten eines Richters mit den Nürnberger Rassegesetzen mit einer Verurteilung wegen Beleidigung leben.


Im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Anwalt und dem Richter ging es um die drohende Abschiebung eines nigerianischen Mandanten. Im Verlauf des Gesprächs erregte sich der Anwalt immer mehr, da der Richter der Beziehung des Mandanten zu einer deutschen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Kind nicht das vom Anwalt gewünschte Gewicht bei seiner Wertung des Sachverhalts zukommen ließ. Im Verlauf des Gespräches äußerte der Anwalt u.a., dass sein Mandant berechtigt sei eine deutsche Frau zu f... und ihr kein Kind zu machen. Der Richter ging auf diese Wortwahl des Anwalts nicht ein, worauf hin dieser ihm vorwarf, dass er Ansichten haben würde wie sie zuletzt in den Nürnberger Rassegesetzen vertreten wurden.

Das verurteilende Gericht sah keine Rechtfertigung für diese Äußerungen. Vielmehr wertete es den Vergleich als Ehrverletzung und verurteilte den Anwalt wegen Beleidigung.
 
Oberlandesgericht Bremen, Urteil OLG Bremen 2 Ss 35 13 vom 28.06.2013
Normen: § 185 StGB
[bns]
 
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