Zur Gewährung von Taschengeld für ausländische Untersuchungshäftlinge

Ausländischen Untersuchungshäftlingen steht kein Anspruch auf Taschengeld aus Sozialhilfemitteln zu, wenn sie sich allein zur Begehung von Straftaten in die Bundesrepublik begeben haben und hier keinen dauerhaften Aufenthalt anstreben.


Der osteuropäische Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich allein zum Ausspähen von Bankdaten nach Deutschland begeben und gemeinsam mit seinen Komplizen einen Schaden von ca. 100.000 Euro verursacht. Die letzten Tage vor seiner Festnahme wohnte er in einem Hotel und begehrte nach seiner Inhaftierung ein Taschengeld von dem lokalen Sozialleistungsträger. Ein solches kann mittellosen Inhaftierten gewährt werden um benötigte oder gewünschte Gegenstände innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu erwerben. Seinem Begehren wurde nicht stattgegeben, da der Sozialleistungsträger die Auffassung vertrat, dass der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hatte.

Dem folgend führte das Gericht aus, dass ein entsprechender Anspruch die Voraussetzung hat, dass der Betreffende sich nicht nur vorübergehend im Zuständigkeitsbereich aufhält. Vielmehr müssen die Lebensverhältnisse den Schluss zulassen, dass der Antragsteller längerfristig an dem Ort bleiben möchte. Selbiges war bei dem Antragsteller erkennbar nicht gegeben, da die Begehung der Straftaten, die Unterbringung im Hotel und fehlende soziale Bindungen von Anfang gegen einen dauerhaften Aufenthalt sprachen. Somit wurde der Antrag rechtmäßig abgelehnt.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 1 SO 3906 12 vom 21.05.2013
Normen: §§ 19 I, 27 I, 27a IV SGB VIII
[bns]
 
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