Nötigung auch bei einem geringen Kraftaufwand

Weil er seiner Musikschülerin zu sich heranzog und sie küsste wurde ein Angeklagter wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt.


Der Angeklagte und sein Opfer hatten sich frontal gegenüber gestanden, als der Musiklehrer sein Opfer zu sich heranzog. Seine Schülerin konnte nicht mehr ausweichen und so drückte er ihr einen Kuss auf die Lippen. Der Angeklagte wollte in seinem Verhalten keine Nötigung sehen, zumal er keine Gewalt ausgeübt hätte und die Frau während des Kusses nicht festhielt.

Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass die für eine Nötigung erforderliche Gewalt bereits dann ausgeübt ist, wenn der Täter mit geringer körperlicher Gewalt auf sein Opfer einwirkt. Diese ist bereits in dem Heranziehen der Frau zu sehen, zumal diese ihr Desinteresse an körperlichen Zuwendungen zuvor klar zum Ausdruck gebracht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Musiklehrer die Frau während des Kusses nicht mehr festhielt.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM III 5 RVs 6 13 vom 26.02.2013
Normen: § 240 StGB
[bns]
 
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