Für Entschädigung von Gewaltopfern kann Glaubhaftmachung des Geschehens ausreichen

Fehlt es an Zeugen für eine Gewalttat, kann der Anspruch für eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz auch auf die glaubhafte Aussage des Opfers gestützt werden.


Das Bundessozialgericht hat zunächst ausgeführt, dass für einen Anspruch auf diese Rente eine körperliche Misshandlung oder ein sexueller Missbrauch voll bewiesen werden müssen. Etwas anderes gilt nur in der Kriegsopferversorgung. Bei dieser reicht es aus wenn der Zeuge seine Aussage glaubhaft machen kann. Diese Vorschrift ist auch im Opferentschädigungsrecht anzuwenden. Zumindest dann, wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen oder diese die Aussage verweigern. Der angebliche Täter kann in diesem Fall nicht als Zeuge gelten, wenn er die Tat bestreitet.

Zwecks Anwendung dieser Entscheidung auf den vorgetragenen Sachverhalt wurde das Verfahren zurück an das zuständige Gericht verwiesen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 9 VG 1 12 R vom 17.04.2013
Normen: § 15 KOVVfG
[bns]
 
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