Keine Straffreiheit bei Einwilligung in eine Gruppenschlägerei

Verletzungen im Rahmen einer vereinbarten Schlägerei verfeindeter Gruppen stellen trotz der Einwilligung der Beteiligten eine Körperverletzung dar.


Vorab: Es gibt Situationen, in welchen Juristen von einer "strafbefreienden Einwilligung in eine Körperverletzung" ausgehen, um strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Zu denken ist dabei primär an den Arzt, welcher nach der herrschenden Auffassung bei einer Operation zwar eine Körperverletzung begeht, durch die Einwilligung des Patienten dabei jedoch vor einer Strafverfolgung geschützt ist. Ein anderes Beispiel sind etwa Boxer, welche sich im Wettkampf messen wollen und dabei Verletzungen in Kauf nehmen, sich später jedoch ebenfalls nicht mit einem Strafverfahren konfrontiert sehen wollen. Wie es sich aber verhält, wenn größere Gruppen sich zu einer Schlägerei verabreden und dabei erhebliche Verletzungen billigend in Kauf nehmen, hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Denn immer häufiger kommt es insbesondere im Rahmen von Fußballspielen zu der Situation, dass verfeindete Hooligans sich zu einer sogenannten "3. Halbzeit" verabreden, um "ihren" Klub mit den Fäusten zu verteidigen.

Im Rahmen einer vergleichbaren Auseinandersetzung zwischen zwei Jugendgruppen erlitt ein Teil der gegnerischen Gruppe erhebliche Verletzungen. Ein Teilnehmer musste drei Tage im Krankenhaus verbringen, einen Teil davon sogar auf der Intensivstation.

Der BGH schloss sich in seinem Urteil der Entscheidung dem vorab zuständigen Landgericht an und bekräftigte damit die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung befand das Gericht, dass eine solche Einwilligung als unbeachtlich zu bewerten ist, wenn sich die Kontrahenten dabei in Lebensgefahr begeben. In Anbetracht der gruppendynamischen Prozesse im Rahmen einer solchen "Massenschlägerei" besteht eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit. Vor diesem Hintergrund ist die betreffende Auseinandersetzung als sittenwidrig zu werten, weshalb die Einwilligung auch nicht die Strafbarkeit ausschließen kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 585 12 vom 20.02.2013
Normen: § 228 StGB
[bns]
 
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