Gericht stoppt Überwachung eines Sicherungsverwahrten

Ohne gesetzliche Grundlage ist die ständige Überwachung eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäters rechtswidrig.


Mit seiner Entscheidung stoppte das Verwaltungsgericht in Freiburg die ständige Observation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Sexualstraftäters. Dieser hatte bereits die Hälfte seiner 20 Jahre andauernden Unterbringung rechtswidrig auf seine Freiheit verzichten müssen und wurde seit seiner Entlassung permanent von mehreren Polizisten begleitet.

Das Gericht führte aus, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Dezember auf eine fehlende ausreichende Gesetzesgrundlage hingewiesen hatte. Entsprechende Zweifel waren dem Gesetzgeber auch schon seit 2011 bekannt, ohne das er tätig wurde. Bei der dauernden Observation handelt es sich demnach um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. Aufgrund einer fehlenden aktuellen Prognose im Hinblick auf die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, ist die dauernde Observation demnach ein nicht zu akzeptierender Zustand.

Weiter führte das Gericht aus, dass ihm auch nicht der Vorwurf einer fehlenden Kooperation mit den Polizeibeamten gemacht werden kann, zumal auch ihm die selben Rechte zustehen wie jedem anderen freien Menschen. Diese müssen geplante Ausflüge ebenfalls nicht ankündigen.
 
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil VG FR 4 K 1115 12 vom 22.02.2013
Normen: § 1, 3 PolG BW,
[bns]
 
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