Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Psychiatrie

Da es sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um einen erneuten Grundrechtseingriff handelt, ist diese nur unter engen Voraussetzungen möglich.


In dem gegebenen Sachverhalt klagten zwei Sexualstraftäter gegen ihre Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Statt einer Inhaftierung war für sie die unbefristete Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet worden, da die Gerichte seinerzeit psychische Ursachen für die Straftaten erkannt haben wollten , welche eine Verantwortlichkeit der Täter für ihr Tun und damit eine Verurteilung ausschlossen. Später wurde festgestellt, dass die durch die Gerichte festgestellten psychischen Beeinträchtigungen bei beiden nicht gegeben waren, womit auch eine Unterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern nicht mehr rechtmäßig war. In der Folge ordneten Gerichte die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, da sie beide Täter auch weiterhin als hochgefährlich einstuften. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass eine Art der unbefristeten Unterbringung lediglich durch eine andere ersetzt würde.

Dem widersprechend wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es sich bei dem gegebenen Sachverhalt nicht um eine bloße Fortführung einer unbefristeten Unterbringung auf einer anderen Rechtslage handelt, sondern vielmehr um einen erneuten, massiven Grundrechtseingriff. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur ergehen, "wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes leidet".

Somit liegt es nun an dem zuständigen Gericht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen bei den beiden Klägern vorliegen.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 2122 11 vom 06.02.2013
Normen: § 7 I EMRK, Art. 2 II, 20 III GG, § 66b StGB
[bns]
 
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