Strafklageverbrauch bei Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens

Beleidigung bleibt ungesühnt, da die Einstellung einer gleichzeitig begangenen Ordnungswidrigkeit zum Strafklageverbrauch führt.


Vorab: Mit "Strafklageverbrauch" bezeichnet man in der Juristerei den Umstand, dass eine Person nicht zweimal wegen derselben Tat angeklagt werden darf.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt reagierte der Fahrer eines Paketdienstes äußerst ungehalten auf einen Strafzettel. Diesen knüllte er zusammen, warf ihn auf die Strasse und beschimpfte den Aussteller gleichzeitig als "A...loch". Trotzdem zahlte er das Knöllchen innerhalb der gesetzten Frist, weshalb ein Verfahren wegen Falschparkens eingestellt wurde. Ebenfalls stellte die Ordnungsbehörde ein Verfahren wegen Strassenverschmutzung aufgrund des zu Boden geworfenen Knöllchens ein. Wegen der Beleidigung erhielt der Betroffene jedoch einen Strafbefehl, welchen das OLG Düsseldorf aber aufhob.

Zur Begründung führte es an, dass eine rechtskräftige Einstellung der Ordnungswidrigkeitsverfahren auch zu einem Strafklageverbrauch hinsichtlich der Beleidigung führen würde, da die Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit mit ihr erfolgten, zumal das gesamte vorgeworfene Verhalten auf einem einheitlichen Vorgang beruhte.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG D III 3 RVs 28 12 vom 20.03.2012
Normen: Art. 103 III GG, §§ 47 II, 81 I, 84 II, OwiG, §§ 206a, 264 I, 349 IV, 354 I StPO
[bns]
 
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