Sicherungsverwahrung und lebenslange Freiheitsstrafe nicht nebeneinander

Die Sicherungsverwahrung darf nicht neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt werden, da diese das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinreichend schützt.


Hierauf wies der BGH im Fall eines verurteilten Mörders und Sexualstraftäters hin, der neben der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden war.

Das Gericht führte aus, dass eine Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur möglich ist, wenn sich im Laufe der Inhaftierung herausstellt, dass von dem Täter keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Besteht die Gefahr weiterhin, ist auch eine Entlassung ausgeschlossen. Für den Fall einer Entlassung wären die Voraussetzungen einer anschließenden Sicherungsverwahrung dann aber nicht mehr gegeben. Denn diese sieht vor, dass eine Unterbringung nur möglich ist, wenn der Betreffende eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, was als Voraussetzung für die Entlassung aus der lebenslangen Haft aber schon nicht mehr der Fall sein kann. Folglich ergibt sich aus der parallelen Anordnung kein Gewinn für die Sicherheit der Allgemeinheit, weshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht möglich ist.

Der Täter, Martin N., war als sogenannter "Maskenmann" berüchtigt geworden, da er im Verlauf von rund zehn Jahren immer wieder in Schullandheim und Zeltlager eindrang und Jungen tötete und missbrauchte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 330 12 vom 10.01.2013
Normen: §§ 67c I, 211, 57 I, 57a StGB,
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular