Daten aus Massengentest dürfen nicht gegen nicht getestete Personen verwendet werden

Mit der Frage, ob Daten aus Massengentests in einem Verfahren gegen eine an diesem Test nicht teilnehmende Person verwendet werden dürfen, äußerte sich jüngst der Bundesgerichtshof.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt führte der im Rahmen von Ermittlungen zu einer Vergewaltigung durchgeführte Massengentest auf die Spur des Täters. Zwar hatte er selbst nicht an diesem Test teilgenommen, jedoch sein Vater und sein Onkel. Da deren DNA-Muster denen des Täters ähnelten, kamen die Ermittlungen gegen den Jugendlichen ins Rollen und führten schließlich zu einer Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe.

Wie der Bundesgerichtshof in der Revision ausführte, hätte das bei dem Massentest erlangte Material und die daraus ersichtliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Onkel und dem möglichen Täter nicht verdachtsbegründend gegen den Jugendlichen verwendet werden dürfen. Denn das Gesetz erlaubt die Verwendung dieses Materials nur zu Vergleichszwecken von Täterspuren mit denen getesteter Personen. Folglich war die Verwendung rechtswidrig und hätte nicht zur Ermittlung des Täters verwendet werden dürfen.

Trotzdem revidierte der BGH nicht das Urteil des verhandelnden Gerichts, da es in diesem konkreten Fall kein Verwertungsverbot sah. Denn bis zu dem jetzigen Zeitpunkt war die Rechtslage zum Umgang mit solchen Erkenntnissen aus Massentest völlig unklar, weshalb man auch nicht von einer bewussten Missachtung des Gesetzes ausgehen konnte. Aus diesem Grund war der Verfahrensverstoss als nicht so gravierend zu betrachten, als dass das Interesse der Bevölkerung an der Verurteilung des Täters hinter dem Interesse des Jugendlichen an einem fairen Verfahren zurückstehen musste.

Anmerkung: Der BGH hat mit seinem Urteil zwar deutlich gemacht, dass die konkrete Verurteilung bestehen bleibt, in Zukunft eine solche Verwendung von Erkenntnissen aus Massengentests gerichtlich aber nicht mehr akzeptiert wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 117 12 vom 20.12.2012
Normen: § 81h I StPO
[bns]
 
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