Bedrohung mit ungeladener Schreckschusspistole begründet Opferentschädigungsanspruch

Auch die Bedrohung mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schusswaffe ist ein anspruchsbegründender tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde eine 27 Jahre alte Bankangestellte von einem Bankräuber mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht. Wegen der daraus resultierenden psychischen Folgen begehrte Sie deshalb eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Ein solcher Anspruch erfordert nach dem Gesetz einen tätlichen Angriff, welchen das beklagte Land Baden-Württemberg vorliegend jedoch nicht erkennen wollte. Das Kriterium des tätlichen Angriffs sei nur bei einer Bedrohung mit einer scharfen geladenen und entsicherten Schusswaffe erfüllt.

Dieser Auffassung nicht folgend argumentierte das Landessozialgericht, dass ein tätlicher Angriff zwar regelmäßig ein gewaltsames und handgreifliches Vorgehen des Verursachers erfordert, ein nur mit einer Attrappe bedrohtes Opfer aber nicht weniger schutzwürdig ist, als ein mit einer scharfen Waffe bedrohtes Opfer. Aus diesem Grund ist das Begehren der Bankangestellten gerechtfertigt.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 6 VG 2210 12 vom 13.12.2012
Normen: § 1 OEG
[bns]
 
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