Zur Strafbarkeit des Bestellers bei der Einfuhr von Drogen

Wer die Einfuhr von Drogen lediglich veranlasst, mit dem tatsächlichen Schmuggel aber nichts zu tun hat, kann nicht wegen Mittäterschaft belangt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestellten die Angeklagten rund ein Kilo Kokain bei einem Drogenhändler auf Mallorca. Dieser ließ die Drogen von Spanien nach Deutschland schmuggeln, weshalb das zuständige Gericht die Angeklagten unter anderem wegen der Einfuhr von Drogen verurteilte. Der hiergegen gerichteten Revision war Erfolg beschieden.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass nur derjenige wegen Drogeneinfuhr verurteilt werden kann, der auch mit der tatsächlichen Einfuhr zu tun hat. Werden die Drogen lediglich im Ausland bestellt, ohne das der Besteller einen weiteren Einfluss auf den Transport der Drogen hat, so scheidet eine Strafbarkeit hingegen aus. Der BGH verwies in seiner Begründung dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1987, in welchem es heisst: "Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus (AZ: 1 StR 647/86)".
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 137 12 vom 25.09.2012
Normen: § 30 I Nr.4 BtMG
[bns]
 
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