Lehrer verliert Beamtenstatus wegen getilgter Sexualstraftat

Auch eine zwischenzeitlich aus dem Führungszeugnis gelöschte Sexualstraftat berechtigt die Aufsichtsbehörde zur Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis.


Als Trainer eines Sportvereins unterhielt der Kläger Jahre vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis eine sexuelle Beziehung zu einer 16 Jahre alten Sportlerin. Wegen dieser Beziehung wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach seiner Bewerbung für den Schuldienst wurde er 2012 als Lehrer in das Beamtenverhältnis berufen, da die Verurteilung inzwischen aus seinem Führungszeugnis gelöscht worden war und die zuständige Behörde somit keine Kenntnis von der Verurteilung hatte. Dieser Umstand offenbarte sich der Behörde erst kurze Zeit später, woraufhin sie die Ernennung zurück nahm. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betroffene aufgrund der Straftat unwürdig für das Beamtenverhältnis sei. Dieser Ansicht schloss sich auch das Gericht an.

Zwar ist die Verurteilung aus dem Führungszeugnis gelöscht, weshalb sich der Lehrer auch als unbestraft bezeichnen darf, im Bundeszentralregister ist die Verurteilung hingegen noch vorhanden. Erlangt die Behörde von diesem Eintrag Kenntnis, darf sie auch gegen den Betroffen verwendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Missbrauch im privaten Bereich des Lehrers im Zuge seiner Tätigkeit in dem Sportverein abspielte. Denn zwischen der Verurteilung und den Pflichten als Lehrer besteht ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass durchaus Rückschlüsse auf seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit gestattet sind. Die Rücknahme der Ernennung ist folglich gerechtfertigt gewesen.
 
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil VG MZ 4 L 796 12 MZ vom 06.08.2012
[bns]
 
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