Zum Entzug des Führerscheins bei Cannabiskonsum

Wer zweimal in vier Jahren unter dem Einfluss von Cannabis am Steuer ertappt wird, muss nicht automatisch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.


Vorab: Der "gelegentliche" Konsum von Cannabis führt in der Regel zu der widerlegbaren Annahme, dass der betreffende Konsument zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist und ihm der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann.

So erging es auch einem Kraftfahrer, der zum zweiten Mal innerhalb von vier Jahren mit Spuren des im Cannabis enthaltenen Wirkstoffs THC am Steuer erwischt wurde. Als Folge daraus wurde ihm mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen, wogegen der Betroffene erfolgreich klagte.

Wie das Gericht darlegte, führt nach dem Gesetz zwar der "gelegentliche" Konsum von Cannabis zur mangelnden Eignung beim Führen eines Kraftfahrzeugs, jedoch sei der Betroffen vorliegend nicht als ein solcher "gelegentlicher" Konsument einzustufen. Dafür spräche zum einen der Umstand, dass der nachgewiesene Gehalt von THC im Körper des Berufskraftfahrers darauf schließen lasse, dass der Konsum schon mehrere Wochen zurück lag und zum anderen der Umstand, dass es sich erst um die zweite Auffälligkeit innerhalb von vier Jahren handeln würde. Durch letzteres sei aber die Annahme, dass es sich bei ihm um einen "gelegentlichen' und damit um einen zum Führen eines Fahrzeugs ungeeigneten Konsumenten handeln würde aber noch nicht gerechtfertigt.
 
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil VG DA 2 L 473 12 DA vom 12.06.2012
Normen: Anlage 94 Nr. 9.2.2. FeV
[bns]
 
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