Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht in Braunschweig und untersagte damit das Absingen des Liedes und eine anschließende Besprechung im Rahmen einer geplanten Versammlung. Als ein überwiegend gesungenes "Kampflied" der Hitlerjugend sei es von dieser zur Verbreitung ihres Gedankengutes unter Kindern und Jugendlichen genutzt worden. Für eine Strafbarkeit sei es nicht erforderlich, dass das Lied alleiniges Kennzeichen der Organisation gewesen sei.
Anmerkung: Das Strafgesetzbuch stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Im rechten Spektrum zählen dazu etwa die Verwendung von Hakenkreuz, SS-Symbolen und das Zeigen des Hitlergrußes.