Kein Schmerzensgeld für möglicherweise nicht begründeten Diebstahlsverdacht

Bei einem gewichtigen Verdacht des Diebstahls führt die ergebnislose Erhebung eines entsprechenden Vorwurfs nicht zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld.


Der Kläger passierte die Kasse eines Warenhauses, wobei er in seiner Jackentasche unbezahlte Aktenklammern transportierte. Mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls konfrontiert gab er an, er habe die Klammern deshalb in seiner Tasche aufbewahrt, weil er die Hände für den Transport weiterer Waren benötigte. Obwohl keine Strafanzeige erstattet wurde, erhob die Kaufhausleitung auch weiterhin den Vorwurf des Diebstahls und erteilte zunächst ein Hausverbot, welches in der Folgezeit aber aufgehoben wurde. Der so Verdächtigte wollte mit diesem Vorwurf nicht leben und klagte deshalb auf Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Die so Beklagten hätten den Vorwurf in Wahrnehmung berechtigter Interessen erhoben, urteilten die Richter. Der Verdacht des Diebstahls habe aufgrund der Gesamtumstände an der Kasse nahegelegen, weshalb auch die Erhebung des Vorwurfs gerechtfertigt gewesen sei. Solches dürfe nur nicht vor unbeteiligten Dritten geschehen, was vorliegend aber auch nicht der Fall war. Deshalb verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG KO 5 U 1348 11 vom 22.12.2011
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 
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