Kindsmörder Magnus G. erhält Entschädigung

Auch in Ausnahmesituationen stellt die Androhung von Schmerzen gegenüber einem Tatverdächtigen einen Schadensersatz begründenden Verstoss gegen das Grundgesetz dar.


Rund zehn Jahre ist es her, dass der Fall des entführten und ermordeten Bankierssohn Jakob v. M. durch den Jurastudenten Magnus G. für bundesweites Aufsehen. Die Aufmerksamkeit wurde dem Fall nicht zuletzt deshalb zu Teil, weil dem Verdächtigen seinerzeit im Rahmen der polizeilichen Vernehmung mit Folter gedroht wurde, sollte er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgeben. Das der Junge zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr am Leben war, war den Ermittlern nicht bekannt. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt fanden die damaligen Geschehnisse nun ihren vorläufigen Abschluss.

Demnach muss das Land Hessen dem zu einer lebenslangen_Freiheitsstrafe verurteilten Täter 3000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Im Grundgesetz ist verankert, dass festgenommene Personen nicht körperlich oder seelisch misshandelt werden dürfen. Davon erfasst ist auch die bei der Vernehmung unzweifelhaft erfolgte Androhung von Schmerzen. Schon der Europäische_Gerichtshof_für_Menschenrechte hat in einem früheren Urteil festgestellt, dass die Behandlung von Magnus G. unmenschlich war. Unabhängig von den zu respektierenden Beweggründen der Polizeibeamten für ihr Verhalten, würde es sich somit trotzdem um eine Amtspflichtverletzung handeln, für die der betroffene Täter entschädigt werden muss.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG F 1 U 201 11 vom 10.10.2012
Normen: § 839 I BGB, § 136a I StPO, Art. 34, 104 I GG, Art. 3 EMRK
[bns]
 
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