Strafbarkeit wegen Abschaltens der Kennzeichenbeleuchtung

Wer bei Dunkelheit zur Vermeidung der Identifizierung seine Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, macht sich strafbar.


Vorliegend hatte der zum Tatzeitpunkt betrunkene Angeklagte versucht, sich einer Identifizierung durch die Polizei mittels Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung zu entziehen. Hierdurch machte er sich nach Ansicht des Gerichts wegen Kennzeichenmissbrauch strafbar.

Zur Begründung verwies das Gericht auf das Gesetz. Demnach macht sich derjenige wegen Kennzeichenmissbrauch strafbar, der aus einer rechtswidrigen Motivation heraus das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Da die vorgeschriebene Beleuchtung der Lesbarkeit des hinteren Kennzeichens dient und damit Bestandteil des Kennzeichens ist, verwirklichte der Angeklagte diesen Tatbestand, indem er die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltete um so in der Dunkelheit der Polizeikontrolle zu entkommen. Unerheblich ist dabei, ob die Beleuchtung überhaupt nicht angeschaltet wird, oder erst später abgeschaltet wird. Da das Gesetz das Anschalten der Beleuchtung bei Dunkelheit ausdrücklich verlangt, ist die mangelnde Beleuchtung in der Dunkelheit mit dem Verdecken des Kennzeichens am Tage gleichzusetzen und damit strafbar.
 
Oberlandesgericht Baden-Württemberg, Urteil OLG BW 2 Ss 344 11 vom 06.07.2011
Normen: § 22 I Nr.2 StVG, § 17 I StVO, § 10 FZV
[bns]
 
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