Bezeichnung eines Polizisten als homosexuell nicht strafbar

Da die Ehre eines Polizeibeamten durch die Bezeichnung als "Homosexueller" nicht verletzt wird, handelt es sich nicht um eine Beleidigung.


Unter anderem wegen dieser vermeintlichen Beleidigung war ein Student angeklagt, da er die Polizeibeamten während eines Einsatzes als "Homosexuelle" bezeichnet hatte. Das Gericht war jedoch nicht bereit, diese Bezeichnung als beleidigend zu werten.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Beleidigung ist eine Verletzung der Ehre des Betroffenen. Unter der Ehre versteht man den Anspruch eines jeden Individuums, dass man ihm ein angemessenes Maß an Achtung entgegenbringt. Verletzt ist diese Ehre, wenn man durch eine entsprechende Bezeichnung unverdient herabgesetzt wird. Erforderlich ist für eine Herabsetzung dabei ein wertmindernder Inhalt der Äußerung. Bei der Bezeichnung von Polizeibeamten als "Homosexuelle" beinhaltet die Bezeichnung jedoch kein herabsetzendes Element. Denn schon das Grundgesetz schützt Homosexualität als Form der sexuellen Orientierung vor jeder Diskriminierung. Würde man im Strafrecht die Bezeichnung als "homosexuell" nun als herabsetzend und wertmindernd betrachten, würde man sich in einen klaren Widerspruch zur Wertung des Grundgesetzes begeben. Auch liegt es vor dem Hintergrund wachsender gesellschaftlicher Toleranz fern, in diesem Begriff eine als Beleidigung zu wertende Herabwürdigung zu sehen. Denn selbst innerhalb der Polizei gibt es mittlerweile ein Netzwerk für Homosexuelle.

Weiter führte das Gericht jedoch aus, das bei Begriffen wie "Schwuchtel" oder "dreckiger Schwanzlutscher" natürlich die Voraussetzungen einer Beleidigung vorliegen, da durch diese gerade eine Herabwürdigung zum Ausdruck gebracht werden soll.
 
Landgericht Tübingen, Urteil LG T 24 Ns 13 Js 10523 11 vom 18.07.2012
Normen: § 185 StGB
[bns]
 
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