Zur Vermeidung einer Unfallflucht durch Entfernen vom Unfallort

Werden zahlreiche Maßnahmen getroffen um eine spätere Aufklärung eines Unfalls zu ermöglichen, begeht der Verursacher keine Unfallflucht.


Hintergrund: Wer einen Unfall verursacht und sich vom Unfallort entfernt, begeht eine Unfallflucht, sofern der Unfallhergang noch nicht geklärt werden konnte.

Aus diesem Grund sah sich eine Unfallverursacherin mit einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert, da ihre Versicherung den Schaden zwar beglich, von ihr aber diese Summe ersetzt wissen wollte. Dabei stütze sich die Versicherung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche eine Zahlungsverpflichtung des Versicherers bei einer Unfallflucht ausschließen. Vor Gericht hatte dieser Versuch aber keinen Erfolg.

Die Betroffene habe zahlreiche Maßnahmen getroffen um eine spätere Aufklärung des Geschehens zu ermöglichen. Zwar sei der objektive_Tatbestand strafbaren Verhaltens erfüllt gewesen, der subjektive_Tatbestand hingegen nicht. Für diesen hätte die Betroffene sich vorsätzlich zur Verhinderung der Aufklärung vom Unfallort entfernen müssen, was sie aber nicht tat. So hinterließ sie einen in Folie verpackten Zettel mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und Kennzeichen hinter dem Scheibenwischer des geschädigten PKWs. Ihr Ehemann fertigte Fotos von den Beschädigungen und dem Standort der Wagen an. Mehr hätte auch die Polizei in dieser Situation nicht tun können. Die Versicherung kann deshalb den entstandenen Schaden nicht von ihr ersetzt verlangen.
 
Landgericht Hamburg, Urteil LG HH 331 S 71 10 vom 18.07.2011
Normen: § 142 StGB
[bns]
 
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