Tödlicher Brechmitteleinsatz durch Arzt muss neu verhandelt werden

Das Strafverfahren gegen einen Arzt, durch dessen Brechmitteleinsatz der Tod des betroffenen Drogendealers verursacht wurde, muss zum wiederholten Male verhandelt werden.


Im Jahr 2005 hatte der Gerichtsmediziner versucht, den in Polizeigewahrsam befindlichen mutmaßlichen Dealer zum Erbrechen von verschluckten Drogenpäckchen zu bringen. Zu diesem Zweck wurde dem 35-Jährigen unter Zwang ein Brechmittel verabreicht. Während der Prozedur verschlechterte sich sein Zustands zusehends. Der Mediziner rief einen Notarzt, setzte die Prozedur aber trotzdem fort. In der Folge fiel der Betroffene ins Koma und verstarb ein paar Tage später.

Bereits zweimal vor dem Landgericht verhandelt, wurde der Mediziner jedes Mal freigesprochen. Im ersten Verfahren wurde zwar festgestellt, dass der Arzt für den Tod verantwortlich sei, jedoch aufgrund seiner Unerfahrenheit nicht belangt werden könnte. Im zweiten Prozess kamen dem Gericht Zweifel an der Ursächlichkeit der Verabreichung des Brechmittels für den Tod des Opfers.

Diese Auffassung lehnte der Bundesgerichtshof im durch die Mutter des Opfers betriebenen Revisionsverfahren ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Mediziner die Prozedur auch nach dem Herbeirufen des Notarztes fortsetzte. Mit diesem Verhalten könnte sich der Mediziner einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben.

Zur Aufklärung dieser Frage verwiesen die Richter das Verfahren deshalb an das Landgericht zurück, welches nun den Sachverhalt vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung erneut prüfen muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 5 StR 536 11 vom 20.06.2012
Normen: § 224 StGB
[bns]
 
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