Zur Verjährung der Körperverletzung bei einem versuchten Totschlag

Eine bei dem Versuch des Totschlags begangene gefährliche Körperverletzung verjährt unabhängig von diesem.


Wegen einer 1992 begangenen Beihilfe zu einem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde der Angeklagte im März 2012 durch das Hamburger Landgericht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Hiergegen richtete sich die Revision seines Rechtsanwalts, der die gefährliche Körperverletzung als verjährt ansah und mit dieser Auffassung vor dem BGH Gehör fand.

Nach dessen Auffassung verjährt die gefährliche Körperverletzung unabhängig von dem Totschlagsvorwurf nach den entsprechend kürzeren Fristen und kann aufgrund der zum Tatzeitpunkt gültigen Gesetze dementsprechend auch nicht mehr verfolgt werden.

Ausgehend von diesem Umstand verkürzte das Gericht die verhängte Strafe um drei Monate.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 5 StR 343 12 vom 15.08.2012
Normen: §§ 2 I, III, 78 III Nr.4, 223a I a.F. StGB
[bns]
 
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