Darauf wies der Bundesgerichtshof im Fall eines wegen Mittäterschaft verurteilten Angeklagten hin, der gegen dieses Urteil erfolgreich in Revision ging.
Demnach kann die bloße Kuriertätigkeit grundsätzlich nicht als täterschaftliches Handeln gewertet werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Kurier sich auch an dem Erwerb oder dem späteren Absatz der Drogen beteiligt.
Weiter führte das Gericht im Zusammenhang mit dem selbst drogenabhängigen Angeklagten aus, dass eine Therapieunwilligkeit nicht der Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs entgegen steht. Denn dieser würde der Therapieunwilligkeit gerade entgegen wirken.
Zwecks erneuter Entscheidung wurde das Verfahren zurück an das Landgericht verwiesen.