Zur Strafbarkeit bei der Abgabe nicht zugelassener Fertigarzneimittel

Eine geringfügige Veränderung eines Fertigarzneimittels durch einen Apotheker lässt die erforderliche Vertriebszulässigkeit nicht entfallen und kann deshalb zu einer Strafbarkeit des Betroffenen führen.


Dem Sachverhalt lag das Verfahren gegen einen Apotheker zugrunde, der ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel anstelle eines fast identischen zugelassenen Mittels im Ausland erwarb und hierdurch fast 59.000 Euro einsparte. Das erworbene Mittel reicherte er mit einer Kochsalzlösung an und sah hierin eine Wandlung des Präparats in ein zulässiges Rezepturarzneimittel. Als solches gab er es auch an seine Kundschaft weiter.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zur Begründung führte es aus, dass die Hinzugabe der Lösung durch den Apotheker nicht ausreichen würde, um aus dem nicht zugelassenen Mittel ein zulässiges Rezepturarzneimittel zu machen. Erforderlich ist hierfür vielmehr die Durchführung eines Herstellungsprozesses in der Apotheke, dem die Hinzugabe der Kochsalzlösung nicht genügen würde. Dementsprechend sei bei dem Vertrieb des Mittels in Deutschland auch weiterhin eine Zulassung des Medikaments erforderlich. Dementsprechend müsste eine Strafbarkeit des Apothekers wegen des in Verkehr bringen von nicht zugelassenen Medikamenten geprüft werden. Auch könnte sich der Apotheker wegen Betrugs an seinen Kunden strafbar gemacht haben, da diese nur bei zugelassenen Medikamenten einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen ihre Krankenkasse haben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 534 11 vom 04.09.2012
Normen: § 96 AMG, § 263 StGB
[bns]
 
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